Freie Waldorfschule Hannover-Maschsee

Rechtsträger: Verein zur Förderung der
Freien Waldorfschule Hannover-Maschsee e.V.

Schulordnung

Alle Schüler*innen können in unserer Schule finden, was sie brauchen und was sie suchen: vielfältiges Lernen, praktische schulische Arbeit, Spiel, Sport und Bewegung, ein Mittagessen, Muße, künstlerische Tätigkeit. Das alles in einem Paradies auf 50.000 m² mitten in der Stadt, am Maschsee, in einem großen Garten, auf unserem Schulhof, in Sporthallen, auf Beachfeldern, an Kletterwänden, im Schwimmbad, in Werkstätten und Musik-räumen, im Blauen Saal und in der Schülerbücherei. Auch unsere Eltern finden gemütliche Ecken, z.B. das Café Mammut.

Um diese Vielfalt unseres Schullebens gewährleisten zu können, sind jedoch gewisse Regeln unerlässlich. Sie gelten für alle: für unsere Schüler*innen, für unsere Eltern und Gäste sowie - mit berufsbedingten Ausnahmen - auch für alle Mitarbeiter*innen der Schule.
Ein gelingendes Zusammenleben von so vielen Menschen ist nur möglich, wenn sich jeder rücksichtsvoll verhält und überall – außer auf die folgenden speziellen Punkte - auch auf die allgemein gültigen Regeln für ein verträgliches und wohltuendes Miteinander achtet.

 1. Teilnahme am Unterricht und anderen Schulveranstaltungen

Für den Unterricht und die für verbindlich erklärten anderen Schulveranstaltungen besteht Teilnahmepflicht. Die Schüler*innen haben sich rechtzeitig vorher am Ort der Schulveranstaltungen mit den notwendigen Unterrichtsmitteln einzufinden. Bei Erkrankungen wird der Klassenlehrer/Betreuer vor Unterrichtsbeginn durch die Eltern informiert. Eine schriftliche Entschuldigung wird nachgereicht. Essen und Trinken sowie der Verzehr von Genussmitteln sind während des Unterrichts nicht gestattet. Der Lehrer kann angemessene Ausnahmen hiervon zulassen.

2. Mobiltelefone

Mobiltelefone sind beim Betreten des Schulgeländes auszuschalten. Bei dringendem Bedarf kann am Haupteingang unter den Eichen telefoniert werden. Siehe auch "Vereinbarung zum Umgang mit mobilen Telefonen". Elektronische Medien und Geräte (wie z.B. Smart Watches) dürfen im gesamten Schulbereich nicht benutzt werden.

3. Rauchen, (auch E-Zigaretten), Alkohol, Drogen

Das Rauchen und der Genuss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln auf dem Schulgelände, vor den beiden Eingangstoren und in den Gebäuden ist nicht gestattet. Bei Verdacht auf Drogenkonsum kann die Schule die sofortige Durchführung eines Drogentests verlangen. Die Schüler*in hat sich hierzu ggf. in Begleitung eines Erwachsenen bei dem von der Schule benannten Arzt einzufinden und am Test mitzuwirken. Verweigert die Schüler*in die Teilnahme am Test, berechtigt dies die Schule zur fristlosen Kündigung des Schulvertrages. Bei wiederholtem Konsum von oder dem auch nur einmaligem Handel mit illegalen Rauschmitteln kann die Schule den Schulvertrag fristlos kündigen. Einzelheiten siehe Handlungsfahrplan bei Missbrauch illegaler Drogen“.

4. Das Mitführen von Feuerwerkskörpern, Fanfaren, Laserpointern und Waffen ist verboten.

5. Das Werfen von Schneebällen ist untersagt.

6. Hunde dürfen nicht mit auf das Gelände geführt werden.

7. Bei Veranstaltungen in der Aula und im Gartensaal darf weder fotografiert noch gefilmt werden.

8. Befahren des Schulgeländes

Das Befahren des Schulgeländes mit motorisierten Fahrzeugen ist nicht gestattet. Das Befahren mit Fahrrädern, Rollern, Inlinern oder anderen Fahrgeräten ist nur vor 7:00 Uhr und nach 16:30 Uhr erlaubt – wobei Fußgänger immer Vorrang haben! Fahrräder, City-Roller u.ä. sind während der Schulzeit in den Ständern entlang der Engesohde abzustellen, Lastenfahrräder auf dem Stellplatz an der Stirnseite des Kindergarten-Seminars oder kurzzeitig auf dem Gebüschstreifen am Maschsee südlich des Haupteingangs

9. Das Schulgelände verlassen dürfen Schüler*innen …

… der Klassen 1 – 8 erst nach Beendigung des Unterrichtes.
… der Klassen 9 - 12 in den Freistunden mit schriftlichem Einverständnis der Eltern. In diesem Fall besteht keine Aufsichtspflicht seitens der Schule.
Bei der Betreuung angemeldete Kinder müssen nach Unterrichtsschluss dorthin gehen, nicht angemeldete Kinder müssen das Schulgelände verlassen.

10. Erziehungsmaßnahmen

Die Lehrer können pädagogisch gebotene, angemessene Erziehungsmaßnahmen ergreifen. Hierzu gehören insbesondere die Ermahnung, das pädagogische Gespräch, der Ausschluss vom Unterricht und anderen Schulveranstaltungen für einen angemessenen Zeitraum, die individuelle Verlängerung der Unterrichtszeit (Nachsitzen) zur Nachholung von Unterrichtsinhalten, Entzug gewährter Vergünstigungen wie z.B. Klassenausflüge und Auferlegung besonderer Pflichten.

11. Ordnungsmaßnahmen

sind zulässig, wenn Schüler*innen Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens oder dessen Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen die Schulordnung oder sonstige rechtliche Bestimmungen verstoßen, den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder Schulveranstaltungen unentschuldigt fernbleiben.

Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. Schriftliche Ermahnung
  2. Ausschluss von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (zum Beispiel Praktika, Klassenfahrten).
  3. Beurlaubung vom Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen bis zu sechs Wochen.
  4. Androhung der Kündigung des Schulrechtsverhältnisses
    ( 1. und 2. Abmahnung ) „Abmahnverfahren“ siehe Anhang:
    Abmahnverfahren
  5. Kündigung des Schulvertrags

Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Klassenkonferenz und die Schulleitung. Den Schüler*innen und seinen Eltern ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

12. Ausnahmen

In besonderen Einzelfällen kann es erforderlich sein, dass Lehrer abweichend von der Schulordnung Anweisungen geben. Diesen ist dann in jedem Falle Folge zu leisten. Ebenso kann die Lehrerkonferenz in besonders begründeten Fällen von der Schulordnung abweichende Entscheidungen und Maßnahmen treffen.

Hannover, im März 2019

Die Schulordnung als PDF-Datei

Kontakt

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Rudolf-von-Bennigsen-Ufer 70
30173 Hannover

Tel. 0511 80709-0

Fax 0511 80709-50

schulbuero@waldorfschule-maschsee.de

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